System der Kostenübernahme bei Arzneimittel
Kostenübernahme der Arzneimittel
Die Sozialversicherung stellt jedem von der Gesundheitskasse erfassten Mitglied eine persönliche Versichertenkarte aus.
Diese Versichertenkarte muss dem Leistungserbringer (Apotheker) vorgezeigt werden.
Seit dem 1. Januar 1995 werden Arzneimittel generell im Wege einer direkten Kostenübernahme durch die Gesundheitskasse abgegeben, dem System des "tiers payant", d.h. der Versicherte zahlt nur den Anteil der Kosten, die nicht von der Gesundheitskasse übernommen werden oder die vom System des "tiers payant" ausgeschlossen sind.
Damit die Kosten der Arzneimittel von der Kasse übernommen werden, muss der Patient seine persönliche gültige Versichertenkarte vorzeigen.
Im Zweifelsfall kann der Apotheker ebenfalls nach dem Personalausweis fragen.
Liegt keine gültige Versichertenkarte vor, so ist der Apotheker gehalten, eine Abrechnung zu Lasten der Kasse zu verweigern; in diesem Fall muss der Patient die Kosten komplett selbst bezahlen und das quittierte Rezept zur Abrechnung an die Gesundheitskasse schicken.
Wird die Versichertenkarte bewusst mißbraucht, wird die betreffende Person von der Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausgeschlossen.
Versichertenkarten, die ungültig oder abgelaufen sind, können vom Apotheker einbehalten und an die Sozialversicherungen weitergeleitet werden.
Geht die persönliche Versichertenkarte verloren, muss der Versicherte sich sofort an die Gesundheitskasse wenden, um den Verlust zu melden und eine neue zu beantragen.
Notdienstgebühren
Der Apotheken-Notdienst an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht sollte nur in Fällen dringend benötigter Arzneimittel in Anspruch genommen werden
Gemäß Großherzoglichem Reglement vom 20.02.2007, ist der Apotheker ermächtigt folgende Gebühren während dem Notdienst zu kassieren:
während des Nachtdienstes | 19.00 hrs - 22.00 hrs | 5,00 € | |
| 22.00 hrs - 08.00 hrs | 11,00 € | ||
| an Sonn- und Feiertagen | 08.00 hrs - 22.00 hrs | 5,00 € | |
| 22.00 hrs - 08.00 hrs | 11,00 € | ||
Diese Gebühren werden von den zuständigen Gesundheitskassen nur dann zurückerstattet, wenn die Dringlickheit der benötigten Medikamente vom Arzt bescheinigt wird.


